Satzung

Freudental, den 04. Februar 1994

 

Tischtennis Verein Freudental e.V.

 

Satzung

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der am 10. November 1980 gegründete Verein führt den Namen

 

                   Tischtennis Verein Freudental e.V. (kurz TTV-Freudental e. V.)

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freudental und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Besigheim (Register Nummer: VR 296) eingetragen.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 2

 

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

(1) Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

 

                   -ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)

 

                   -außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und

                   nichtrechtsfähige Vereine)

 

§ 4

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluß des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

 

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf , ist unanfechtbar. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

 

(4) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

 

(5) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

 

(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. November und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

 

(3) Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

 

                   -die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des       Vereins verletzt

 

                   -die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

 

                   -mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem

                    Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

 

Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß besteht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

 

(4) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

 

§ 6

 

Beiträge und Dienstleistungen

 

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

(2) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

 

§ 7

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

(2) Jedes 18 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

 

(4) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz, wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund, besteht nicht.

 

§ 8

 

Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

                   -die Mitgliederversammlung

 

                   -der Vorstand

 

§ 9

 

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im örtlichen Gemeindeblatt unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

                   -Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

                   -Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

                   -Entlastung des Vorstandes

                   -Wahl des Vorstandes

                   -Wahl der Kassenprüfer

                   -Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung

                   -Beratung und Beschlußfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4          eingegangene bzw. vorliegende Anträge

                   -Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, welche nur dann beschlossen werden können, wenn sie in der Einladung ausdrücklich angekündigt wurden.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

 

§ 10

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn

 

                   -das Interesse des Vereins es erfordert

                   -die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten          Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes

                   gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 11

 

Vorstand

 

(1) Den Vorstand bilden

 

                   -der 1. Vorsitzende

                   -der stellvertretende Vorsitzende

                   -der Schatzmeister

                   -der Schriftführer

                   -der Jugendleiter

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

 

                   -der 1. Vorsitzende

                   -der stellvertretende Vorsitzende

                   -der Schatzmeister

 

Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch jeden der genannten Vorstandsmitglieder allein vertreten werden.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren im Wechsel gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

 

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

 

(5) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

 

(6) Der Vorstand ist mehrmals jährlich einzuberufen.

 

(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

 

Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

§ 12

 

Ordnungen

 

(1) Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben.

 

(2) Jugendordnung

Alle Mitglieder nach der Jugendordnung bilden die Vereinsjugend im Tischtennis Verein Freudental e.V.. Die Vereinsjugend wird gemäß einer Jugendordnung aktiv, die von der Jugendvollversammlung beschlossen und durch den Vorstand/Vorstandschaft bestätigt wird.

 

(3) Mit Ausnahme der Geschäfts- und Beitragsordnung, die von der Mitglieder-versammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlaß der Ordnungen zuständig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 § 13

 

Strafbestimmungen

 

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

 

                   1. Verweis

                   2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an

                   den Veranstaltungen des Vereins

                   3. Ausschluß gemäß §5 Ziffer 3 der Satzung

 

§ 14

 

Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer im Wechsel auf 2 Jahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

 

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

 

(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

 

(5) Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

 

§ 15

 

Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,

 wenn es

 

                   a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner

                   Mitglieder beschlossen hat oder

                   b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins

                   schriftlich angefordert wurde.

 

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das DRK Ortsgruppe Freudental, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

 

 

 

§ 16

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04. Februar 1994 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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